(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
1. Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, LGBl. 9020-3;
2. Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, LGBl. Nr. 61/1977;
3. Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1976, LGBl. Nr. 82/1976.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 48 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
…1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen…