(1) Der Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 37 Zeitpunkt der Revision
…1) Der Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen. (2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu…