(1) Die Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2) Im Übrigen gilt § 34 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 15 Überwachung der Auflösung
…Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.…
§ 18 Verschmelzung
…1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung…