§ 15 Überwachung der Auflösung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.
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