(1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds tunlichst einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie
1. die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
2. die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;
3. die Buchführung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) zu erfolgen hat;
4. auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
5. bei jedem Wechsel in der Kassaverwaltung den Kassaabschluss zu überprüfen und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
6. bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…ermitteln. (9) Weiters finden § 21, § 26, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 und § 32 LF BRWO sinngemäß Anwendung. (10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist…