Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 30 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
…1) Vor Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) 1. wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre…
§ 46 Rechnungsprüfung
… 29, § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden.…