(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, dass die neugewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, dass Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich bei der bzw. beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt. (7) § 25 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen…