LF-BRF-VO
Gliederung
Abschnitt 2 Auflösung des Betriebsratsfonds
§ 17 Vermögensüberschuss
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.
§ 45 LF-BRF-VO · LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 45 Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
…1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen: 1. wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind; 2. nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung; 3. bei vertretungsweiser Verwaltung…
Rückverweise