LF-BRF-VO
Gliederung
Abschnitt 2 Auflösung des Betriebsratsfonds
§ 16 Auflösung durch Interessenvertretung
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
1. kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
2. der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;
3. der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
§ 22 LF-BRF-VO · LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 22 Aufteilung durch Interessenvertretung
…In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden.…
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