(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
1. eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
2. einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
3. Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (§ 13 Abs. 1).
(4) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(5) Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 3 Betriebsratsfonds
…1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten…
§ 16 Auflösung durch Interessenvertretung
…Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn 1. kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt; 2. der Beschluss der…
§ 13 Art und Weise der Auflösung
…der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind. (2) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der…
§ 10 Vertretungsweise Verwaltung
…und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. (3) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und…