LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
§ 8 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 8 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer 1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, 2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbe…
§ 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
…1; 5. für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4; 6. für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8; 7. für Laderampen: § 11 Abs. 6; 8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1; 9. für den baulichen Brandschutz…
Rückverweise