LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 3 Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24 Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Arbeitnehmerin bzw. jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. direkt bei ihrem bzw. seinem Arbeitsplatz oder,
2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens beträgt:
1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Buschen- oder Mostschänken.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
a) Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
b) Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
2. die Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben in
a) Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
b) Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.
§ 24 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 24 Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Arbeitnehmerin bzw. jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt. (2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede…
§ 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
…des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung: 1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2; 2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist; 3. für die…
§ 31 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
…die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen, 2. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen, 3. § …
§ 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
…Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss, 2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2, 3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4, 4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach…
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