LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 3 Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23 Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
2. 2,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,
1. die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, in
a) Niederösterreich und Oberösterreich: 1. Jänner 1993,
b) Kärnten: 15. Juli 2003,
c) Wien: 1. Juli 2001,
d) Burgenland: 1. Juli 2004,
e) Vorarlberg: mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
2. die Abs. 2 Z 2 nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 23 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 23 Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und ke…
§ 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
…als zwei Stunden pro Tag beträgt, und 2. diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 entsprechen. (2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn 1…
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