LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 2 Sicherung der Flucht
§ 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, in
1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
3. Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 21 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen: 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. 2. Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden…
§ 17 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
…Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). (2) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer…
§ 22 Stiegenhaus
…als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes: 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. 2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen. 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. (2) In Stiegenhäusern, die mehr als…
§ 13 LF-VEXAT · LF-VEXAT · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 13 Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
…Fußbodens nicht mehr als 10 8 Ω betragen. (5) Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 21 LF-AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.…
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