(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 Abs. 1 LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzuschreiben.
(4) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
§ 1 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 Abs. 1 LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als…
§ 48 Schlussbestimmungen
…in der Land- und Forstwirtschaft – NÖ LFW ASt-VO, LGBl. 9020/11-0; 4. Oberösterreich: Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AStV-LF, LGBl. Nr. 5/2005; 5. Salzburg: Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW, LGBl. Nr 101/2003; 6. Steiermark: Verordnung…
§ 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
…auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung: 1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2…
§ 31 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
…1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: 1…
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