BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 77

§ 77Arbeiten in Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüchen

(1) Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüche sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der Standfestigkeit des Materials anzulegen und nach fachmännischen Grundsätzen zu betreiben.

(2) Der Abbau darf, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur von oben nach unten erfolgen. Das Untergraben und das Überhängenlassen der Wände ist, außer in Steinbrüchen mit festem Gestein, verboten. Absturzgefährdete Überhänge, auch solche, die durch Sprengungen entstanden sind, sind zu beseitigen bevor die Gewinnung des Materials erfolgt.

(3) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, sind der Abraum (Erdreich, loses Gestein) sowie darauf befindliche Bäume, Strauch- und Wurzelwerk, zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials ist ein Schutzstreifen freizumachen und freizuhalten. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials zu bemessen, muss aber bei einer Abraumhöhe von mehr als 1,50 m selbst unter sonst günstigen Verhältnissen mindestens 1 m betragen. Bei lockerem Material ist die Abraumwand so zu böschen, dass das Material nicht abrutschen kann.

(4) In Steinbrüchen mit wenig zerklüftetem, in mächtige Schichten gelagertem Gestein, ist in Stufen abzubauen. Die Stufen sollen mindestens 1,50 m breit sein. In Steinbrüchen mit zerklüftetem, brüchigem Gestein ist, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau erfolgt, in Etagen abzubauen. Die Etagensohlen müssen jeweils eine solche Breite aufweisen, dass ein Abrutschen oder Abstürzen von Material in die nächsttiefer liegende Etage mit Sicherheit hintangehalten wird. Die Wände müssen sowohl beim Stufen-, als auch beim Etagenabbau eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Neigung besitzen.

(5) Der Abbau in Sand- (Lehm-) und Schottergruben ist bei einer Wandhöhe von mehr als 1,50 m in einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung, die nicht steiler als 60 ° sein darf, vorzunehmen. Ist trotz Böschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind im natürlichen Böschungswinkel des Materials zu böschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,50 m breit sein.

(6) Täglich vor Beginn des Abbaues, nach dem Auftauen und Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Wände an und über den Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein lockerer Massen zu prüfen. Lockere Massen sind sofort zu beseitigen.

(7) Zum Beseitigen lockerer Massen sind Stangen (Stecher) von ausreichender Länge zu benutzen. Die Arbeit ist von oben oder von der Seite her auszuführen.

(8) Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze sind Fluchtwege dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen, Stapel u. dgl. dürfen nur in sicherer Entfernung von Wänden aufgestellt werden.

(9) Rutschbühnen und natürliche Rutschen sind so anzulegen, dass ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials vermieden wird.

(10) Sämtliche Arbeiten sind von sicheren Standplätzen aus durchzuführen. Besteht bei Arbeiten Absturzgefahr, sind die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer anzuseilen. Das Seil ist an einer Stelle, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegt, sicher zu verankern. Wenn im Gefahrenbereich der Wände gearbeitet wird, müssen mindestens zwei Personen anwesend sein.

(11) Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüche, bei denen die Gefahr des Absturzes von Personen besteht, sind ihrer Lage und Umgebung entsprechend einzufrieden oder in sonst geeigneter Weise zu sichern. Auf das Verbot des Betretens ist durch Anschlag hinzuweisen.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten sinngemäß auch für stillgelegte Lehm-, Sand- und Schottergruben und Steinbrüche, wenn sie nicht durch Abböschung ungefährlich gemacht worden sind.

(13) In Steinbrüchen sind im Gefahrenbereich der Wände geprüfte Schutzhelme zu tragen. Bei der Steinbearbeitung sind Gesichtsmasken oder Schutzbrillen, Schutzhandschuhe und Schutzleder zu verwenden.

(14) Bei der Materialgewinnung mit Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als 1 m herausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen