BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 51

§ 51Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter

(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innen liegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F 30 bzw. EI 30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn:

1. die Silos im Freien aufgestellt sind oder eine brandschutztechnisch gleichwertige Situation besteht,

2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und

3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen ausreichend ist, mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Für Silos mit Gärfutter gilt Folgendes:

1. Die Silotüren müssen nach außen zu öffnen sein und eine lichte Weite von mindestens 60 cm haben. Die Abstände der Silotüren von Unterkante zu Unterkante dürfen nicht größer als 1,50 m sein.

2. Bei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste Entnahmeöffnung maximal 1,50 m über dem Siloboden angeordnet werden.

3. Auf dem Silo ist deutlich und dauerhaft eine Warnaufschrift anzubringen, die auf die Erstickungsgefahr beim Betreten des Silos hinweist.

4. Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m muss bei einem Hochsilo mit Decke am Außenrand sowie um die Deckenluke eine stabile und witterungsbeständige Umwehrung (Geländer mit Mittelwehr) vorhanden sein.

5. Für Gärfuttersilos, in welchen die Silage auch durch Zugabe von CO 2 haltbar gemacht werden kann, gilt:

a) Die Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein Hineingreifen nicht möglich ist.

b) Der Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon und die Entnahmeschnecken befinden, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen