BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 5

§ 5Unterweisung

(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 197 LAG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:

1. Inbetriebnahme, Verwendung,

2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6. notwendige Schutzmaßnahmen,

7. gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 197 Abs. 4 LAG muss zumindest beinhalten:

1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2. notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.

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