BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 3

§ 3Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor Abstürzen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.

(3) Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls, eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen oder Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, Prüferinnen oder Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 188 LAG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

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