(1) Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Abs. 1 anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.
Rückverweise
KV-GBV · Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch…
§ 3 Mindestbemessungsgrundlage
…1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln: 1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten …
§ 4 Gewinnbeteiligung
…1) Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG …