Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
1. Warneinrichtungen, bei denen nach Wahl des Betreibers und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sichergestellt ist, dass der Nutzer entweder vor Aufbrauch des bei beschränkten Pauschaltarifen inkludierten Datenvolumens gewarnt wird oder der Nutzer bei Erreichen eines Entgeltstandes, der nicht höher als 30,- Euro sein darf, gewarnt wird,
2. eine automatische Sperre, sobald bei verbrauchsabhängiger Verrechnung oder nach Verbrauch inkludierter Pauschalvolumina (§ 3 Abs. 1 Z 3) ein Entgeltstand von 60,- Euro erreicht wird.
Rückverweise
KostbeV · Kostenbeschränkungsverordnung
§ 9 Entgelte
…Alle in dieser Verordnung genannten Euro-Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in § 4 genannten Euro-Beträge entsprechen den verbrauchsabhängigen Entgelten für mobile Datendienste.…
§ 5 Datendienste Bandbreitenbeschränkung
…1) Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat die Wahl, an Stelle der Bestimmungen in § 4 eine Bandbreitenbeschränkungseinrichtung bereitzustellen. Diese umfasst eine Reduktion der maximal verfügbaren Datenrate für einen Anschluss bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes auf zumindest 128 kbit/s…