§ 7a Geltendmachung von Ansprüchen
In Kraft seit 19. März 2026
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KliBAV
Gliederung
II. Abwicklungsgrundlagen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus
§ 7a Geltendmachung von Ansprüchen
Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
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