§ 9 Auflegen der Bescheide
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Rückverweise
KJBG-VO · Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
§ 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG. (4) Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und…