Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:
1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
Rückverweise
KJBG-VO · Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
§ 8 Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
…besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. (3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.…