§ 10 Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent
§ 10 Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent — KIM-V
§ 10 Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent — KIM-V
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 230/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2023
Inkrafttretungsdatum
01. April 2023
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2025
Paragraf-ID
NOR40251821
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die institutsbezogenen Ausnahmekontingente gemäß § 6 haben Kreditinstitute für jedes der Ausnahmekontingente gemäß § 6 Z 1 bis 4 gesondert anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2 bis 6 sicherzustellen:
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 4 auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die
1. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 1, 2 oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß § 4 Z 1, 2 oder 3 überschreiten oder
2. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 4 eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
(4) Für die Zwecke des Abs. 2 gilt:
…Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die
1. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 1, 2 oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß § 4 Z 1, 2 oder 3 überschreiten oder
2. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 4 eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.
(5) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen der Ausnahmekontingente gemäß § 6 Z 1 bis 4 jeweils nach folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Abs. 6 zu berechnen:
]
…die in § 6 Z 1 bis 4 für die Begrenzung des jeweiligen Ausnahmekontingents genannte betragsmäßige Untergrenze.
…die in § 6 Z 1 bis 4 für die Begrenzung des jeweiligen Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.
… Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.
(6) Für die Zwecke des Abs. 5 gilt:
…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.
…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen