§ 1 Zweck
§ 1 Zweck — KIM-V
§ 1 Zweck — KIM-V
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 230/2022
Inkrafttretungsdatum
01. August 2022
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2025
Paragraf-ID
NOR40244843
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Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 23h BWG fest.
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