(1) Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
1. 72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
2. 108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.
Rückverweise
KFO-AV · Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
§ 3 Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil
(1) Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens 1. 72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und 2. 108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte. (2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß…
§ 5 Abschluss
…1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3 ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen. (2) Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen…