Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber und Anbieter, die
1. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6,
2. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 3 und 6,
3. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 3, 4 und 6,
4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Ethernetdiensten und Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 5 und 6,
5 im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten tätig sind, hinsichtlich der Anlage 7. Die Daten für verschiedene Dienste sind separat anzugeben.
Rückverweise
KEV 2022 · Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
§ 5 Auskunftspflicht
…1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2. (2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das…
§ 4 Durchführung der Erhebungen
…Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik haben durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2 zu erfolgen. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen bzw. Dienste durchzuführen. Soweit es…