(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
1. einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 11 und
2. einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.
(2a) Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.
(5) Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
1. einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,
2. einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 und
3. einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 93 Nummernstruktur
(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge. (2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 un…
§ 95 Verhaltensvorschriften
…Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012) (8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz. (9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs…
§ 63 Verhaltensvorschriften
…sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt. (5) Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien…