(1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 86 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 900, 930 und 939 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(4) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 901 und 931 maximal 300 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(5) Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 901 und 931 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 10 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(6) In den Bereichen 901 und 931 sind nur Teilnehmernummern mit den ersten beiden Ziffern gleich 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 zuzuteilen.
(7) Rufnummern gemäß § 86, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach § 68 TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 123 Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
…Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 88 ergibt. (4) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das…
§ 88 Nummernzuteilung
(1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem…