(1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.
§ 74a KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 74a Entgeltbestimmung
…§ 74a. (1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern. (2) Niedrigere…
§ 126 Übergangsbestimmungen
…Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden. (12) Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen. (13) Von der Bestimmung des §…
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