KEM-V 2009
Gliederung
3. Abschnitt: Rufnummernplan
§ 69 Entgeltbestimmung
Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
§ 69 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
…§ 69. Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.…
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