(1) Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, 655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen.
(2) Ausgenommen der Bestimmung des Abs. 1 müssen Teilnehmernummern im Falle von § 60 Z 4 mindestens fünfstellig sein.
(3) Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt werden, zur ausschließlichen Realisierung von betreiberbezogenen Diensten nutzen. Mit Ausnahme von Abs. 1 müssen Teilnehmernummern in diesen Rufnummernblöcken mindestens vierstellig sein.
(4) Teilnehmernummern von mobilen Endeinrichtungen, die nicht für die Sprach- oder Nachrichtenkommunikation zwischen Personen vorgesehen sind, müssen mindestens neunstellig sein.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 61 Nummernstruktur
(1) Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, …
§ 126 Übergangsbestimmungen
…vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen. (4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern…
§ 63 Verhaltensvorschriften
…quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten. (3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben. (4) Der Zuteilungsinhaber hat…