KEM-V 2009
Gliederung
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 5b Maßnahmen gegen die unzulässige Verwendung von alphanumerischen Absenderkennungen bei Nachrichtendiensten
(1) Die RTR-GmbH hat ein öffentliches Verzeichnis zur Verwaltung alphanumerischer Absenderkennungen zu führen. Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für ihre Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen in das Verzeichnis eintragen lassen, soweit diese § 5 Abs. 6 entsprechen. Der Eintrag hat den Namen bzw. die Firma, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die alphanumerische Absenderkennung des Inhabers zu enthalten. Darüber hinaus ist die Identifizierbarkeit des Inhabers iSd. § 5 Abs. 6 zu begründen, soweit dies nicht offensichtlich ist.
(2) Die Absenderkennung darf frühestens 14 Tage nach deren Eintrag verwendet werden. Ein Endnutzer darf nicht mehr als 40 alphanumerische Absenderkennungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eintragen lassen.
(3) Die RTR-GmbH kann alphanumerische Absenderkennungen löschen, wenn diese nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Vorschriften des TKG 2021 entsprechen. Über die Löschung wird der Endnutzer und der eintragende Anbieter informiert. Auf Antrag des Inhabers der gelöschten alphanumerischen Absenderkennung ist über die Löschung mittels Bescheids abzusprechen. Die Löschung einer Absenderkennung durch die RTR-GmbH hat zur Folge, dass für einen Zeitraum von einem Monat kein Neueintrag erfolgen darf.
(4) Absenderkennungen können vom Anbieter im Auftrag des Inhabers aus dem Verzeichnis gelöscht werden. Sie sind zu löschen, wenn eine Voraussetzung für deren Verwendung weggefallen ist. Verweigert der Anbieter die Zusammenarbeit mit dem Inhaber, kann die Löschung vom Inhaber unmittelbar bei der RTR-GmbH vorgenommen werden. Eine gelöschte Absenderkennung verbleibt für zwei Jahre im Verzeichnis und wird mit der Anmerkung „gelöscht“ gekennzeichnet.
§ 128 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 128 Inkrafttreten
…§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft. (2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter…
§ 5b Maßnahmen gegen die unzulässige Verwendung von alphanumerischen Absenderkennungen bei Nachrichtendiensten
…§ 5b. (1) Die RTR-GmbH hat ein öffentliches Verzeichnis zur Verwaltung alphanumerischer Absenderkennungen zu führen. Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für ihre Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…9, Leerzeichen sowie die Sonderzeichen +, –, _ und . 38. „Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b zugeordnet ist. 39. „Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach § 6 TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale…
Rückverweise