(1) Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss. Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59.
(2) Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kürzer sein oder ganz entfallen.
(3) Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des § 4 dem Zuteilungsinhaber.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 58 Verhaltensvorschriften
…Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 56 ist verboten.…
§ 56 Nummernstruktur
(1) Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig …
§ 126 Übergangsbestimmungen
…anzuzeigen. (7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. (8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im…