§ 48b Nummernstruktur
In Kraft seit 15. November 2013
Up-to-date
Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
§ 48b KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 48b Nummernstruktur
…§ 48b. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.…
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