§ 48b Nummernstruktur
In Kraft seit 15. November 2013
Up-to-date
§ 48b Nummernstruktur — KEM-V 2009
Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden