(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Kommunikationsdienstebetreiber angebotenen Telefondienstes, die aufgetretene Störung zu melden und damit eine Behebung in die Wege zu leiten.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 38 Verwendungszweck
(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2. (2) Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Ko…
§ 40 Nummernzuteilung
…1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen. (2) Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen. (3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69…