(1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
1. gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
2. die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
3. den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
4. mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
5. die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
(3) Ergänzend zu Abs. 2 sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 35 Verhaltensvorschriften
(1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat 1. gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen, 2. die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten …