(1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß § 123 Abs. 1,
2. den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß § 123 Abs. 2 Z 1,
3. den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie
4. den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß § 124 Abs. 2.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 125 Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste
(1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der B…