(1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei abzulehnen.
(2) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 darf die Dauer von 10 Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.
(4) Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß § 43 oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes unmittelbar vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute entsprechend zu informieren. Eine derartige Information darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(5) Bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 91 Abs. 3 ergibt.
(6) Bei eventtarifierten Sprachdiensten ist der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber zu informieren, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist.
(7) Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 122 Zeitbeschränkungen
…Minuten, bei einem Minutenentgelt von weniger als EUR 2,20 nach spätestens 60 Minuten sicherzustellen. (2) Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.…
§ 121 Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
(1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro …
§ 118 Bewerbung
…Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §§ 121 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet. (8) Bei Rufnummern…
§ 91 Entgeltbestimmung
…Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden. (2) Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 Abs. 1 erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über § 121 Abs. 5…