(1) Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
(2) Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
(4) Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.
§ 128 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 128 Inkrafttreten
…§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft. (2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter…
§ 114 Ansage-Präfix
…Verwendungszweck § 114. (1) Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern. (2) Durch die Wahl des…
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