(1) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
(2) Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß § 14 weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.
Rückverweise
JachtVO · Jachtverordnung
§ 33 Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen
(1) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen…
§ 34 Übergangsbestimmung
… 90/2018, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 33 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich…