(1) Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
(2) Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Rückverweise
IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 6 Lehrkräfte
(1) Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind. (2) Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß A…
§ 7 Qualifikationen der Lehrkräfte
…1) Die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt bei jenen Personen vor, 1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen…
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…des BGBl. II Nr. 378/2020 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den…
§ 2 Antrag auf Zertifizierung
…7, 4. ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne), 5. ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen, 6. ein Muster einer Kursbestätigung 7. Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und 8. soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden…