(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüfungsschulungen des ÖIF können Lehrkräfte gemäß § 7 eine Prüfungslizenz für die Integrationsprüfung oder Sprachprüfung gemäß § 14 oder § 15 erlangen. In der Prüfungslizenz ist anzuführen, für welche Integrationsprüfung bzw. für welches Sprachniveau die Prüfungslizenz gilt. Eine Prüfungslizenz stellt der ÖIF aus, wenn im Rahmen der Prüfungsschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.
(2) Die Prüfungslizenz ist drei Jahre gültig und kann nach Absolvierung einer Auffrischungsschulung pro Sprachniveau verlängert werden.
(3) Ein aktueller Strafregisterauszug ist dem ÖIF alle drei Jahre beginnend ab erstmaliger Erteilung einer Prüfungslizenz vorzulegen.
(4) Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfender oder Prüfende im Sinne dieser Verordnung oder wenn die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 nicht weiter vorliegt, hat der ÖIF die Prüfungslizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.
(5) Der ÖIF hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die über eine Prüfungslizenz verfügen. Diese personenbezogenen Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Prüfungslizenz zu löschen, sofern sie nicht noch in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
(6) Bewertende haben über eine Prüfungslizenz gemäß Abs. 1 zu verfügen, wobei die Prüfungsschulung oder im Falle der Verlängerung die Auffrischungsschulung jeweils einen Schwerpunkt auf die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils zu beinhalten hat.
Rückverweise
IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 21 Prüfende
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüfungsschulungen des ÖIF können Lehrkräfte gemäß § 7 eine Prüfungslizenz für die Integrationsprüfung oder Sprachprüfung gemäß § 14 oder § 15 erlangen. In der Prüfungslizenz ist anzuführen, für welche Integrationsprüfung bzw. für welches Sprachniveau die Prüfungs…
§ 15 Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen
…zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen. (3) Die Sprachprüfungen werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder…
§ 14 Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfungen
…entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen. (3) Die „A2 Integrationsprüfung“ und die „B1 Integrationsprüfung“ werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder…
§ 18 Bewertung der Prüfungen
…die gesamten Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahme des Prüfungsteils „Sprechen“ versiegelt an den Sitz des ÖIF, wo geschulte Bewerter und Bewerterinnen des ÖIF (§ 21 Abs. 6) die Bewertung der übrigen Prüfungsteile durchführen, stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils „Sprechen“ überprüfen und das Gesamtergebnis feststellen. (3) Zur Qualitätssicherung…