(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Anschaffungskosten
2. Einrichtungskosten
3. Netzanpassungskosten
4. Lizenzkosten
(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
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