§ 4 Kostenbestimmung
In Kraft seit 09. Mai 2023
Up-to-date
Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden