(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
3. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
Rückverweise
HZV · Hochschul-Zulassungsverordnung
§ 11a Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen. (1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die 1. das 18. Lebensja…
§ 15 In-Kraft-Treten
…3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in…