(1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.
(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 13 bis 15 anzufertigen.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 61 Wahlakt
…1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission. (2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren…
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014, 16. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden, 17. die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem. (2) Die Wahlkommissionen der…