§ 61 Wahlakt
In Kraft seit 10. März 2021
Up-to-date
(1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
(3) Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.
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